Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hockey-Club Lüneburg e.V..
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Hockey- und Cricketsports auf breiter Grundlage. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. a) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
    b) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    c) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
    d) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen der Stadt Lüneburg für gemeinnützige Zwecke übergeben werden.
  6. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2a Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

§ 3 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder an. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters, der Wohnung und, bei Erteilung einer Einzugsermächtigung, der Kontoverbindung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und das Merkblatt zur Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Annahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, die Platzanlage des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
    d) Alle Erwachsenen Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) sind verpflichtet im Laufe eines
    Kalenderjahres eine Anzahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Bei Nichtableistung der
    Arbeitsstunden ist pro Stunde ein finanzieller Ausgleich vom Mitglied zu zahlen.
    Ausnahmen regelt der Vorstand. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitrag

Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich oder monatlich überwiesen oder durch Einzugsermächtigung in zwei Jahresraten gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 Vorstandsmitgliedern
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem Vorstand Finanzen
    d) dem/der Sportwart/-in
    e) dem/der Jugendwart/-inDie Mitgliederversammlung kann eine darüber hinausgehende Zahl von stimmberechtigten Beisitzern für die Wahlperiode festlegen und wählen.
    Die Besetzung der Vorstandspositionen a) bis e) in Personalunion ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies billigt und wenn durch die Wahl von Beisitzern die Mindestgröße des Vorstandes gewährleistet ist.
  2. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der zwei Jahre bis zu Vorstandsneuwahlen im Amt.
    Bei einem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode sind Nachwahlen möglich. Die noch gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.
    Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Der/die Vorsitzende der Hockeyabteilung des MTV-Treubund hat Sitz und Stimme im Vorstand, solange die Spielgemeinschaft HCL/MTV-Treubund Bestand hat.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser können die jeweiligen Aufgaben der Beisitzer geregelt werden.
  6. Der Vorstand entscheidet über alle vereinsinternen Streitigkeiten. Die Herbeiführung einer solchen Entscheidung muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden. Der Vorstand trifft eine solche Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Ein Einspruch diesbezüglich ist nicht möglich.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfinden. Sie beschließt über
    a) die Entlastung des Vorstandes,
    b) die Neuwahl des Vorstandes,
    c) Satzungsänderungen,
    d) Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge,
    e) die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden,
    f) die Höhe der Ausgleichszahlung bei Nichtableistung der Arbeitsstunden.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt:
    – schriftlich durch den Vorstand oder
    – mittels Veröffentlichung des Termins in der Tageszeitung und durch Verteilung der
    Tagesordnung durch die Übungsleiter mit einer Frist von zwei Wochen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Haftpflicht

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12

Vorstehende Satzung (die §§ 1, 2, 2a, 4, 4a, 5, 8, 9 und 9a wurden am 21. September 1974, am 31. Januar 1975, am 14. März 1994, am 23. März 2006 bzw. 17. März 2010 geändert) wurde von der Gründungsversammlung am 08. August 1974 beschlossen. Sie ist am 20. Dezember 1974 (Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister) in Kraft getreten.